Ein schneller und oftmals auch unkomplizierter Schritt zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Durch die Steuerfreiheit von Outplacement-Beratungen ergeben sich seit dem 1. Januar 2021 sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer neue Verhandlungsspielräume in diesem Kontext, die für beide Parteien Vorteile bringen können.
Mittel der Wahl besonders in unsicheren Zeiten
Bei den Verhandlungen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, stehen dem Arbeitgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die er dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbieten kann.
Gerade in Krisenzeiten bzw. Zeiten hoher Unischerheit scheuen Arbeitnehmer verständlicherweise die einvernehmliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere dann, wenn keine Beschäftigung im direkten Anschluss gesichert ist, die eigene Qualifikation nicht marktfähig oder überragend und folglich die berufliche Zukunft im Ungewissen ist. In einem solchen Fall wäre nur eine unverhältnismäßig hohe Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers erfolgversprechend, die Bedenken des Arbeitnehmers zu zerstreuen. Hier bietet sich ein zusätzliches Element an, die Höhe einer Abfindungszahlung in verhältnißmäßigen Höhen zu halten. Bewährt hat sich in diesem Falle insbesondere die Vereinbarung einer Outplacement-Beratung, die dazu beitragen kann, die bestehenden Unsicherheiten des Arbeitnehmers aufzugreifen, zu mildern und so letztlich eine Einigung auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erzielen.
Outplacement-Beratung
Unter Outplacement versteht man eine arbeitgeberfinanzierte Dienstleistung für den ausscheidenden Arbeitnehmer, um ihn bei der beruflichen Neu- oder Umorientierung professionell zu unterstützen.
Das erklärte Ziel ist es dabei, den Arbeitnehmer in eine neue Erwerbstätigkeit zu vermitteln. Die einzelnen Leistungen, die im Rahmen des Outplacements angeboten werden, können dabei sehr vielfältig und unterschiedlich sein. Sie reichen von der Einzel- über die Gruppenberatung und bieten beispielsweise die Unterstützung bei der Zusammenstellung der persönlichen Bewerbungs-unterlagen, Festlegung einer Bewerbungsstrategie, Nutzung sozialer Medien für berufliche Zwecke, Festlegung von (neuen) Qualifizierungen / Weiterbildungen sowie der Vorbereitung auf Vorstellungsgesprächen oder sogar der Existenzgründung.
Steuerfreiheit der Outplacement-Beratungsunterstützung
Trotz der vielen Vorteile, die eine Beratung zur beruflichen Neuorientierung mit sich bringt, waren Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig zurückhaltend bei der Aufnahme von Outplacement-Regelungen in den Aufhebungsvertrag. Einer der Gründe, die sicherlich zu dieser Zurückhaltung geführt haben, dürfte sicherlich darin gelegen haben, dass Outplacement-Leistungen in Gestalt von Einzelberatungen genauso wie Abfindungen als geldwerter Vorteil zu versteuern waren.
Daher haben sich viele Arbeitnehmer eher für den unmittelbaren Erhalt einer Abfindung als für eine Dienstleistung, deren Gegenwert keine unmittelbare Geldleistung darstellt, aber wie eine solche zu versteuern war, entschieden.
Dieser grundsätzliche Nachteil hat sich seit dem 1. Januar 2021 grundlegend geändert. In § 3 Nr. 19 EStG wird nun klargestellt, dass Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind. Mangels einer Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Einzel- und Gruppenberatungsleistungen ist davon auszugehen, dass für beide Beratungsformen Steuerfreiheit vorliegt und den Arbeitnehmer folglich auch bei Einzelberatungen keine Steuerpflicht trifft.
Auswirkungen für die Praxis: Größere Gestaltungsspielräume in den Verhandlungen
Die steuerlichen Änderungen führen im Ergebnis zu einem Gewinn für beide Parteien: